Rechtsprechung
   VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8840
VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06 (https://dejure.org/2009,8840)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.09.2009 - 6 K 447/06 (https://dejure.org/2009,8840)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 (https://dejure.org/2009,8840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (54)

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Die Regelung des § 5 Abs. 3 SWBS 2007 ("Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0, 25 erhöht") ist rechtssicher und vorteilsgerecht (vgl. einen Grundfaktor 1 und einen linearen Steigerungsfaktor von 0, 25 billigend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.; OVG Bautzen, Urteile vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 -, juris Rn. 49 und vom 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99-, S. 17 ff. des E.A. und OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, juris Rn. 28; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52 und Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 37. Erg.Lfg.

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 44); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191).

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

    Dieses Phänomen ist der Methode eigen und daher nach Auffassung der Kammer bis zu einem gewissen Grade durchaus hinzunehmen (Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O. Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang ist in Sonderheit zu berücksichtigen, dass die Durchführung der wichtigsten Abwassererschließungsprojekte des Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow nach dessen Abwasserentsorgungskonzept innerhalb der gewählten Periode lag und auch - entgegen der Darstellung in einigen dem Gericht aus Parallelverfahren bekannten Widerspruchsbescheiden aus dem Jahre 2006 - im Rahmen der Erstellung der Kalkulation keine Gebietsauswahl von sog. "repräsentativen Gebieten" (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 69 ff.) stattgefunden hat, so dass der gesamte Aufwand der Periode Eingang in die Rechnungsperiodenkalkulation fand.

    Die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist dabei für die Frage, welche Flächen und welcher Aufwand in der jeweiligen Kalkulationsperiode zu berücksichtigen sind, irrelevant (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 68; vgl. insoweit auch Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 608 a).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

    Die Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage stellt nur auf den Aufwand in einem bestimmten - für die Gesamtzeit repräsentativen - Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Bei der Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage (Rechnungsperiodenkalkulation) sind sämtliche während des gewählten Kalkulationszeitraums bevorteilten Grundstücke flächenmäßig zu berücksichtigen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Nach dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Dem steht die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg nicht entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 - jeweils S. 15 f. des EA m.w.N.).

    Hier findet indes die Neuregelung des KAG aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Wasser- und Abwasserverband Alt Schadow vor der SWBS 2007 - wie dargelegt - nicht über rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzungen verfügte, mithin die sachliche Beitragspflicht vor dem 9. November 2004 nicht entstehen konnte, sich die SWBS 2007 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 01. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers jedenfalls hinsichtlich des Widerspruchsbescheides nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O., jeweils S. 13 ff. des EA m.w.N.).

    Hierin liegt auch kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O., S. 17 f. des EA).

    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O., S. 18 f. des EA; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -).

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Aufgrund dessen ist das Passivrubrum gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu berichtigen gewesen, was keine Klageänderung dargestellt hat (vgl. zum Zuständigkeitswechsel einer Behörde: BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148; für den Fall des Zusammenschluss zweier Zweckverbände zu einem neuen: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 10 f. des E.A.; für den Fall, dass die beklagte Gemeinde in einer anderen aufgeht: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 24).

    Allerdings lehnt sie eine Auslegung des KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung ab, wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.; so im Grundsatz wohl Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und der Kammer führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 [insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. des E.A.]; Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A. und vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).

    Dies ist der Fall, wenn sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Regelung eine einseitige oder gegenseitige Abhängigkeit ergibt oder wenn höherrangige Rechtsnormen eine solche Abhängigkeit zwingend anordnen, so dass der verbleibende Rest zwar inhaltlich sinnvoll sein mag, aber wegen der Unvollständigkeit und dem daraus resultierenden Verstoß gegen höherrangiges Recht ebenfalls ungültig wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Jahrgang vom 12. August 2004 auf S. 4 ff. unter der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen" sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 6, 11. Jahrgang vom 7. Juni 2004 auf S. 58 ff. (dort mit Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers vom 11. Mai 2004) öffentlich bekannt gemacht wurde, Grundlage der Veröffentlichung der SWBS 2004 sein kann oder ob diese ihrerseits nicht wirksam veröffentlicht worden ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, juris Rn. 89).

    Wählt der Verband die Bekanntmachung in einem Amtsblatt, muss dieses Amtsblatt in der Verbandssatzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung sowie eventuell gewählter Zusatzbezeichnungen zum Veröffentlichungsorgan des Verbandes bestimmt werden, da nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass der Bürger das Satzungsrecht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, 2 A 226/98, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, sowie Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE, KStZ 2000, 216 und Urteile der Kammer vom 9. Juni 2005 - 6 K 2074/02 - S. 11 f. des E.A. sowie vom 14. Juni 2007 a.a.O., Rn. 123).

    Die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz VS 1999, die vorsieht, dass Satzungen im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen sind, ist nach der Rechtsprechung der Kammer an der sie festhält, unwirksam, da zu unbestimmt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 126f.).

    Entsprechendes gilt für die früheren Verbandssatzungen, die der Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 festgestellt hat und die gleichlautende Bekanntmachungsvorschriften enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 128).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss nach Auffassung der Kammer der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

    Die Regelung des § 5 Abs. 3 SWBS 2007 ("Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0, 25 erhöht") ist rechtssicher und vorteilsgerecht (vgl. einen Grundfaktor 1 und einen linearen Steigerungsfaktor von 0, 25 billigend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.; OVG Bautzen, Urteile vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 -, juris Rn. 49 und vom 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99-, S. 17 ff. des E.A. und OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, juris Rn. 28; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52 und Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 37. Erg.Lfg.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 13 f. des E.A.) ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen, wenn - wie hier - die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge (die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) erst nach der Gesetzesänderung eintritt.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

    Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragsmaßstab zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab oder -satz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
    Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25.5.1993 - 1 BvR 1509/91 - und 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 - und 48/92 -, BVerfGE 95, 64) bzw. - in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede - Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14.5. 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15.5. 1995 - 2 BvL 19/91 u. a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 f.).

    Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 339/06
  • VG Potsdam, 16.02.2009 - 8 L 817/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserabgabenbescheid

  • OVG Sachsen, 21.10.1999 - 2 S 551/99

    Kommunalabgaben; Nichtigkeit einer Abwassersatzung

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 565/05

    Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04

    Beitragsrechtliche Bebaubarkeit von veranlagten Grundstücken im Außenbereich

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 27.04.2005 - 9 B 11.05

    Verfahrenseinstellung wegen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • VG Cottbus, 09.06.2005 - 6 K 2074/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 32.76

    Rückwirkende Abgabensatzungen - Schlechterstellungsverbot - Höhe der Abgabe -

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Erweiterung des Beitragsgebietes wird durch § 2 Abs. 1 lit. c) SWBS 2011 in zutreffender Weise umgesetzt (vgl. zu Vorstehendem: Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 828/05 -, S. 18 f. des E.A. und vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 117).

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E.A.; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (vgl. Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191).

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

    Die Kammer kann dabei offenlassen, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A. vom 14. Februar 2007 (SWBS 2007) wirksam ist (so Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 97 ff.).

    Jedenfalls sind deren Vorgängerbeitragssatzungen alle unwirksam (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. Rn. 149 ff.).

    Ferner ist sie deswegen schon aus formellrechtlichen Gründen unwirksam, weil die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geltenden Verbandssatzungen, die der Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 festgestellt hat, in ihren Veröffentlichungsvorschriften zu unbestimmt sind (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 162 und 155).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind dabei unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06, S. 23 f. des E.A.;Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191), denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht, was hier nicht der Fall ist.

    Würde man entgegen dem Obenstehenden annehmen, dass sich die dargestellten Fehler nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit der Regelungen zum Beitragssatz (und damit auf die Wirksamkeit der SABS 2010 insgesamt) auswirkten, sondern lediglich isoliert auf die Rückwirkungsanordnung der SABS 2010, würde eine ggf. dann anzunehmende Teilunwirksamkeit der Satzung im Hinblick auf diese Rückwirkungsanordnung dazu führen, dass jedenfalls weder der angefochtene Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2006 von der SABS 2010 erfasst wären, was für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung aber notwendig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 44 des E.A.).

    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 - 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.).

    Die bislang von der Kammer unbeantwortet gelassene weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2010, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.; a.A. wohl Becker, a.a.O., § 8 Rn. 326), beantwortet die Kammer nunmehr dahingehend, dass sie von einer solchen Erweiterung ausgeht.

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

    Aufgrund dessen ist das Passivrubrum gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu berichtigen gewesen, was keine Klageänderung dargestellt hat (vgl. zum Zuständigkeitswechsel einer Behörde: BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148; Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 11 des E.A. und für den Fall des Zusammenschluss zweier Zweckverbände zu einem neuen: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 10 f. des E.A.; für den Fall, dass die beklagte Gemeinde in einer anderen aufgeht: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 24).

    Allerdings lehnt sie eine Auslegung des KAG in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung ab, wonach alle unbebauten bzw. gewerblich nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht (Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 12 ff. des E.A; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.; so im Grundsatz wohl Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.).

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E.A.; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191).

    108 Auch ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bzw. neuer Teile einer Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung") (so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Dreihaus, a.a.O. Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Die Erweiterung des Beitragsgebietes wird durch § 2 Abs. 1 lit. c) WVBS 2011 in zutreffender Weise umgesetzt (vgl. zu Vorstehendem: Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 828/05 -, S. 18 f. des E.A. und vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 117).

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E.A.; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O.; ferner Möller in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 191).

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Allerdings hat sie bereits entschieden, dass eine Auslegung des Kommunalabgabengesetzes in der ab dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung, wonach auch alle unbebauten bzw. gewerblich oder in vergleichbarer (sonstiger) Weise nicht genutzten und bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall als beitragspflichtig angesehen werden, sofern für diese Grundstücke nur die Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht, grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, Seite 12 ff. des E.A.; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 18 ff. des E.A.).

    Ferner könnte möglicherweise danach zu differenzieren sein, ob eine bestehende Altbebauung im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 - 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.; Urt. vom 17. September 2009, a.a.O.).

    Letztere Fragen kann die Kammer aber letztlich ebenso unbeantwortet lassen wie die weitere Frage, ob sich mit Blick auf die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit einer Heranziehung der Außenbereichsgrundstücke überhaupt geändert und eine gewisse oder auch nicht unerhebliche Erweiterung erfahren hat, weil nunmehr Beitragssatzungen auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (in diesem Sinne etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris Rn. 19; vgl. hierzu mit deutlicher Tendenz in diesem Sinne ferner ausführlich, Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O.; die bloße Anschlussmöglichkeit bebauter Außenbereichsgrundstücke für die Vorteilsvermittlung nach dortiger Rechtslage für ausreichend erachtend auch OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    in juris und vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, veröff.
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Das Leistungsgebot ist im endgültigen Heranziehungsbescheid entsprechend verringert, was gegen eine Ablösung spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris, Rn. 172; Beschluss vom 11. November 2010 - 6 L 131/10 -, S. 2-3 d. E. A.; zur Rechtslage bei Ablösung eines Vorauszahlungs-Gebührenbescheides Kluge, a.a.O, § 6 Rn. 799).
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Der beklagte Verband ist gemäß § 22 b Satz 3 GKG des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den beklagten Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt (vgl. zum Vorstehenden: Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 95).

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Der beklagte Verband ist gemäß § 22 b Satz 3 GKG des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den beklagten Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt (vgl. zum Vorstehenden: Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 95).

    Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 318/09

    Überschreitung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums; Grundfläche für die

    Denn wenn es auch eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff nach dem Kommunalabgabengesetz nicht gibt und daher Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses unschädlich sind (vgl. grundlegend Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E. A.), so gilt dies doch nur insoweit, als sich diese Abweichungen innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden - nicht unbedeutenden - satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums halten.

    Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist - wie ausgeführt - insbesondere dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a. a. O., S. 24 des E.A.).

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14

    Wasseranschlussbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht